Verlängerte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld


Von:  BV - Thomas Nonas (Syndikusrechtsanwalt) / 20.12.2021 / 10:25


BERLIN. Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen, insbesondere der Verlängerung der Sonderregel für Kurzarbeit zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.


Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft u.a. den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld:

Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.


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